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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für PLANUNGSLEISTUNGEN – HOCHBAU

Ausgabe: Juni 2007

​

I. PRÄAMBEL


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen (kurz AGB Planung)
sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Planungsleistungen“ gedacht und sollen
gemeinsam mit diesem verwendet werden.
Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB
sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im
jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Objektplanung verdrängen also
die AGB Planung andere AGB.

​

II. TEILLEISTUNGEN


Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistung und allfälligen optionalen
Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen
Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.


1. Vorleistungen/Grundlagenermittlung


1.1. Klärung der Aufgabenstellung (Definition von Zielen & Nicht-Zielen,
Klärung technischer, wirtschaftlicher, funktioneller und gestalterischer
Grundsatzfragen entsprechend der Tiefe der Leistungsphase).


1.2. Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.
Optionale Leistung: Umfeldanalyse


1.3. Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.
Optionale Leistung: Raum- und Funktionsprogramm
Optionale Leistung: Machbarkeitsstudie


1.4. Erhebung der Bebauungsvorgaben.
Optionale Leistung: Standortanalyse
Optionale Leistung: Bestandsanalyse


1.5. Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer, an der
Planung fachlich Beteiligter.
Optionale Leistung: Wettbewerbsvorbereitung


1.6. Zusammenfassung der Ergebnisse.
Optionale Leistung: Umweltverträglichkeitsprüfung.
Optionale Leistung: Planungskonzept für den Betrieb.
Optionale Leistung: Vorbereitungen für die Behördenverfahren. 

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2. Vorentwurfsplanung


2.1. Klärung der Aufgabenstellung, Analyse der Grundlagen und Klärung der
Rahmenbedingungen.


2.2. Grundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen Anforderungen, der Analyse der Grundlagen oder des Bauprogramms, in der
Regel im Maßstab 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen (dafür
erforderliche Grundlagen: Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des
Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauuungsbestimmungen,
Raum- und Funktionsprogramm).
Optionale Leistung: Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten mit skizzenhafter Darstellung und Bewertung (Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung).


2.3. Kostenschätzung


2.4. Terminrahmen inkl. relevanter Meilensteine.


2.5. Erläuterungsbericht


2.6. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen.


2.7. Vorverhandlungen mit Behörden und den an der Planung fachlich
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.


2.8. Zusammenstellen der Vorentwurfsergebnisse aller fachlich Beteiligten.
Optionale Leistung: Konzept für die Optimierung des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und
umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Vorentwurfsplanung.


2.9. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich
Beteiligten.
Optionale Leistung: Besondere Darstellungen, Animation, Schaubilder.
Optionale Leistung: Verkaufs-, Marketingunterlagen. 

Optionale Leistung: Modelle
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Vorentwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.


2.10. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Planungsbelangen.


3. Entwurfsplanung


3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe
aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen.


3.2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für
die weiteren Teilleistungen dienen kann (in der Regel in Grundrissen,
Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbauten M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklung, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach
wiederkehrender Raumgruppen). +3.3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung).


3.4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schrittweise verfeinert).


3.5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
Optionale Leistung: Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen
im Rahmen der Entwurfsplanung.


3.6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen.


3.7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich
Beteiligten.


3.8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
der Planer nicht zu vertreten hat.
Optionale Leistung: funktionale Ausschreibung.
Optionale Leistung: Anfertigen von Darstellungen durch besondere
Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw.


3.9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.


4. Einreichplanung und Genehmigungsverfahren


4.1. Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen
Erhebungen sowie Abklärungen.


4.2. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der
Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu
erbringen sind. 

Optionale Leistung: detailliertere Optimierung des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Detailanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Einreichplanung.


4.3. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.


4.4. Mitwirkung bei Erläuterungen und notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung im Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn im Zuge
der Genehmigungsverfahren.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei Berufungsverfahren.
Optionale Leistung: Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der
Erarbeitung von Unterlagen für zusätzlich erforderliche
Genehmigungen oder Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen (z.B.
Betriebsanlagengenehmigung, materienrechtliche Genehmigung,
[Wasser- Naturschutz-, Forstrecht udgl].)
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen
Zustimmung. 

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Einreichplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
der Planer nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare Auflagen durch
die Behörden, stattgegebene Einsprüchen von Beteiligten beim
Genehmigungsverfahren)
Optionale Leistung: Verfeinern der Kostenberechung.
Optionale Leistung: Verfeinern der Terminplanung.


5. Ausführungsplanung und Details


5.1. Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfs unter
Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der
anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachplaner) mit
allen für die Ausführung notwendigen Angaben.


5.2. Zeichnerische Darstellung des Bauwerkes mit allen für die Ausführung
notwendigen Angaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs- und
Detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit
Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und
textlichen Ausführungen (exkl. Montage- und Werkstattzeichnungen).
Optionale Leistung: Spezialoptimierungen des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Spezialanalysen für energiesparendes und
umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Ausführungsplanung.


5.3. Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung
fachlich Beteiligten.
Optionale Leistung: Ausbessern und Anfertigen von Planungsleistungen,
die im Zuständigkeitsbereich anderer an der Planung fachlich
Beteiligten liegen. 

Optionale Leistung: Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen
der ausführenden Firmen und anderer Planer, sowie letzte Klärung von
erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausführungsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.


6. Ausschreibungsunterlagen


6.1. Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung (inkl. Baubeschreibung).


6.2. Ermittlung der Mengen als Grundlage des Leistungsverzeichnisses (auch
unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter [Sonderfachplaner]).


6.3. Erstellen des Leistungsverzeichnisses (möglichst positionsweise nach
Gewerken, ggf. unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen).


6.4. Einarbeiten von Terminvorgaben für Bauvertrag (abgeleitet aus
Terminplan).


6.5. Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschreibung (inkl. LV) der
an der Planung fachlich beteiligten Sonderfachleute. 

Optionale Leistung: Kostenanschlag (unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten)
Optionale Leistung: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit einer
funktionalen Leistungsbeschreibung.
Optionale Leistung: Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsgruppen.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausschreibungsunterlagen aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.


7. Oberleitung


7.1. Oberleitung (Mitwirkung) bei der Vergabe


7.1.1. Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle
Leistungsbereiche.


7.1.2. Durchführung der Ausschreibung.


7.1.3. Einholung der Angebote.


7.1.4. Überprüfung und Bewertung der Angebote.
Optionale Leistung: Prüfung und Bewertung freier
Alternativen.


7.1.5. Klärende Gespräche mit den Bietern.


7.1.6. Erstellung eines Vergabevorschlages.


7.1.7. Mitwirkung bei der Auftragsersteilung. 

Optionale Leistung: spezielle Aufstellung, Sonderprüfung (z.B.
vertiefte Angebotsprüfung die über das übliche Maß
hinausgeht) nach speziellen Anforderungen des AG.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei Nachprüfungsverfahren und
bei Einsprüchen (z.B. bei Verhandlungen bei BVKK und BVA
oder Vergabekontrollsenaten).


7.2. Oberleitung in der Bauphase


7.2.1. Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der
ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen,
die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.


7.2.2. Aufstellung eines Bauablaufplanes für die Bauphase (in Abstimmung mit der ÖBA und den ausführenden Unternehmen).


7.2.3. Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter
Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht
(in Abstimmung mit der ÖBA).


7.2.4. Kostenfeststellung nach Freigabe Schlussrechnung (in
Abstimmung mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Aufstellung eines Zahlungsplanes,
Aufstellung eines Finanzierungsplanes.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung. 

Optionale Leistung: Kostenverfolgung nach speziellen
Anforderungen des AG.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Behandlung von Mehrund Minderkostenforderungen der ausführenden Unternehmen.
Optionale Leistung: Überarbeiten der Planung in der Bauphase
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.


7.3. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase


7.3.1. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase (Überwachung der
Herstellung des Bauwerkes auf Übereinstimmung mit den
gestalterischen Vorgaben).


7.3.2. Letzte Klärung von funktionellen, technischen und
gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung
an der Schlussabnahme des Bauwerkes.
Optionale Leistung: Beratung in weiteren gestalterischen und
künstlerischen Belagen, die nicht mit der Bemessungsgrundlage
abgedeckt sind. (z.B. Kunst am Bau).


8. Dokumentation und Nachbetreuung


8.1. Dokumentation
Optionale Leistung: Aufstellen von Plan-, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen.


8.2. Projektanalyse inkl. Aufbereitung der Ergebnisse der Kostenfeststellung.
Optionale Leistung: Erstellen von Bestandsplänen.
Optionale Leistung: Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen. 

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen (in Abstimmung
mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Überwachung der Beseitigung
von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit
Abnahme der Bauleistungen auftreten (in Abstimmung mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
Optionale Leistung: Objektbeobachtung
Optionale Leistung: Objektverwaltung
Optionale Leistung: Begehungen nach Übergabe.
Optionale Leistung: Nachbetreuung ( z.B. Überwachung Wartungs- und
Pflegeleistungen).
Optionale Leistung: Aufarbeiten des Zahlenmaterials (inkl. Kostenfeststellung) für eine Objektdatei und Kostenrichtwerte. 

Optionale Leistung: Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-KostenNutzen-Analyse.
Optionale Leistung: Vorbereitung für und Mitwirkung bei Außerstreitverfahren vor Schiedsgerichten sowie bei Streitverfahren vor
ordentlichen Gerichten.


9. Sonstige Teilleistungen


Optionale Leistung: Erstellung Raumbuch.
Optionale Leistung: Brandschutzplanung und Fluchtwegorientierungsplanung.
Optionale Leistung: Einrichtungsplanung.
Optionale Leistung: Planung der Außenanlagen.


III. SUBUNTERNEHMER


Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung
an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber
iSd BVergG.

​

IV. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN


Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte
Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Planungsarbeiten Pläne und
behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden,
zurückzugeben. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurde.


V. HONORAR


1. Honorararten


Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende
Definitionen:
- Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im
Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene
Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden
(1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der
Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten
zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem
Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung
hinzuweisen. 

 Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Bauwerksgröße)
angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit
den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
- Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem
Betrag angegebene Honorar.

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2. Planänderungen


Sind aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, Planänderungen
erforderlich, so sind diese Planänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und
dem Auftragnehmer gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar, soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.


3. Selbstkostenhonorar für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen


Leistungen, die über die vereinbarte Leistung (das ist die Teilleistung, für die ein
Einheitspreis- Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach
stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der
Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen,
wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.


4. Wertsicherung


Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des
„Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“
(abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie
einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben
werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der
Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.
Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines
Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd
KSchG) abgeschlossen wurden. 

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5. Umsatzsteuer

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Gemäß §6 Abs (27) UStg sind die Umsätze steuerfrei. Es gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung.


6. Zahlungsfrist


Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 7 Tagen abzugsfrei.


VI. NEBENKOSTEN


Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart,
vom Honorar nicht umfasst und sind vom Auftragnehmer mit einer Zahlungsfrist von
14 Tagen zu ersetzen.


1. Kostenersatz für die Grundlagenermittlung


Sofern der Auftraggeber nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende
Barauslagen (dh Kosten, die der Auftragnehmer bezahlen muss), sind vom
Auftragnehmer zu ersetzen. 

​

2. Kostenersatz im Bauverfahren


Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der
Auftragnehmer diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der
Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu
treten.


3. Kostenersatz für zusätzliche Planausfertigungen


Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart
wurde, die Pläne in 5-facher auszuhändigen. Zusätzliche Planausfertigungen
werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.


VII. URHEBERRECHT


Das Werk des Auftragnehmers steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.
Der Auftragnehmer bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber.
Der Auftraggeber hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen
Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der Auftraggeber das Grundstück, so
gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den Auftragnehmer erbracht hat,
auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht sämtliche Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des Auftragnehmers. 

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VIII. AUFBEWAHRUNG VON PLÄNEN


Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Baupläne länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Plänen besteht kein Rechtsanspruch.
Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die
Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.


IX. VOLLMACHT


Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.


X. GERICHTSSTAND


Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der
Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber
Verbrauchern iSd KSchG.

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